Erhöhung MWST-Sätze ab 01.01.2024

Mit der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze angenommen.

Per 1. Januar 2024 erhöhen sich die Mehrwertsteuersätze folgendermassen:

 

Gesetzliche MWST-Sätze

Bis 31.12.2023

Ab 1.01.2024

Normalsatz

7.7%

8.1%

Reduzierter Satz

2.5%

2.6%

Beherbergungssatz

3.7%

3.8%

Die Steuersatzerhöhung muss je nach fakturierter Leistung oder erhaltener Vorauszahlung bereits heute angewendet und abgerechnet werden. Massgebend für die Anwendung der neuen Sätze ist nicht das Rechnungs-/Zahldatum, sondern der Leistungszeitpunkt oder die Leistungsperiode.

Somit gilt, dass (vor)fakturierte Leistungen oder Teilleistungen, die effektiv nach dem 31. Dezember erbracht werden, bereits heute die neuen Sätze beinhalten müssen. Das gleiche gilt auch sinngemäss für geleistete oder erhaltene Vorauszahlungen. Bei im 2024 ausgestellten Rechnungen mit rückwirkenden Leistungen unterliegen jene noch dem alten Steuersatz.

Klassische Periodenübergreifende Leistungen wie z.B. Abos und Serviceverträge müssen pro rata zwischen altem und neuem Steuersatz aufgeteilt werden. Es muss ersichtlich sein, welche Leistungen für welche Periode zu welchem Steuersatz in Rechnung gestellt wurden.

Diese Aufteilung findet auch Anwendung bei z.B. Bau-/Montageleistungen, die den Jahreswechsel überdauern. Ist solch eine Aufteilung nicht klar ersichtlich und belegbar, dann verlangt das Gesetz eine volle Abrechnung zum neuen Satz. Daher wird empfohlen, mittels einer detaillierten Zwischenrechnung die Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 klar abzugrenzen, damit diese diskussionslos zum alten Satz abgerechnet werden können.

Die Deklaration zu den neuen Sätzen kann erstmalig mit der MWST-Abrechnung vom 3. Quartal 2023 resp. 2. Semester 2023 erfolgen. Rückwirkende Korrekturen sind bis zur MWST-Finalisierung 2023 möglich (Frist von max. 240 Tagen nach Ende Geschäftsjahr).

Wir empfehlen:

Wir empfehlen:

Die neuen Sätze im Fakturierungs-/Buchhaltungsprogramm zu integrieren.

Die Identifikation der Leistungen, welche bereits heute von den neuen Sätzen betroffen sein könnten.

Bereits in Rechnung gestellte Leistungen für 2024 sollten nochmals überprüft und je nach Summe korrigiert werden.

Die Auslegung der MWST-Sätze in Offerten und Verträgen zu berücksichtigen.


Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.

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