Auch wegen den massiven Unterstützungsmassnahmen des Bundes ist die Schweizer Wirtschaft bis anhin einigermassen heil durch die Pandemie gekommen. Bis im September hat der Bund für rund CHF 40 Mrd. Hilfsmassnahmen à fonds perdu geleistet und für rund CHF 17 Mrd. Bürgschaften bei Überbrückungskrediten abgegeben. Die mittel- bis langfristigen Folgen dieser Krise könnten letztlich allerdings noch zu einem anderen Fazit führen.
Unternehmen haben in der Zukunft folgende Themen im Auge zu behalten:
Kurzarbeitsentschädigungen («KAE»)
Die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung wurde mittlerweile bis Ende 2021 verlängert und kann bis spätestens 31. März 2022 angemeldet werden.
Seit Ende August prüfen interne und externe Revisoren des SECO rund 40 bis 60 Betriebe pro Monat. Rund 1000 Missbrauchsmeldungen sind bis heute beim SECO eingegangen. Bei rund 10% der Kontrollen wurden Missbräuche festgestellt und Strafanzeige erstattet. In 70% der geprüften Betriebe mussten die KAE-Abrechnungen korrigiert werden und bei nur knapp 20% konnte das SECO eine korrekte Abrechnung feststellen. Eine Rückforderung von überhöht geleisteten KAE ist bis 5 Jahre nach der Auszahlung noch möglich.
Härtefallgelder
Die Ausrichtung von Härtefallgeldern ist kantonal geregelt. Viele Kantone übernehmen Bestimmungen der COVID-19 Härtefallverordnung des Bundes ins kantonale Recht. Hier gilt zu beachten, dass im Jahr der Auszahlung sowie den drei darauffolgenden Geschäftsjahren die erhaltenen Gelder mit erwirtschafteten Gewinnen zurückerstattet werden müssen (HFV Art. 6). Auch im Falle einer Kreditvergabe an den Unternehmenseigentümer entsteht eine Rückerstattungspflicht.
COVID-19 Kredite
Die Laufzeit der Kredite wurde neu auf maximal 10 Jahre verlängert. Neu gilt der Kredit bis Ende der Laufzeit für die Berechnung eines Kapitalverlust oder einer Überschuldung als Quasi-Eigenkapital. Seit Frühjahr 2021 darf der Kredit auch für Erweiterungsinvestitionen verwendet werden. Nach wie vor nicht zulässig sind Gewinnausschüttungen und die Finanzierung von Nahestehenden Gesellschaften oder die Gewährung von Aktionärsdarlehen während der Dauer des Kredits. Stellt die Revisionsstelle eine missbräuchliche Kreditgewährung fest, muss sie vom Verwaltungsrat die Beseitigung dieses Zustandes verlangen und dies auch überwachen. Bleibt der Verwaltungsrat untätig, hat sie dies der Generalversammlung schriftlich zu melden. Wird auch nach der Meldung an die Generalversammlung der unrechtsmässige Zustand nicht beseitigt, muss die Revisionsstelle die Solidarbürgschaftsgenossenschaft informieren.
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass uns die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie noch lange beschäftigen werden und Unternehmer, wie auch Revisionsstellen, unter Umständen noch lange in der Pflicht sein werden, die entsprechenden Bestimmungen im Auge zu behalten. Vorsicht ist geboten und eine Rückzahlung erhaltener Darlehen kann den unternehmerischen Handlungsspielraum deutlich erleichtern. Im Einzelfall ist nicht immer einfach erkennbar, ob eine missbräuchliche Kreditverwendung vorliegt. Hier gilt es, die sich bildende Gerichtspraxis zu verfolgen und davon zu profitieren.
Value Solutions Treuhand und Unternehmensberatung AG | Riedstrasse 7 | 6330 Cham
+41 (0)41 748 35 50 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!