9 Praxisrelevante Anpassungen im Neuen Aktienrecht

Im Juni 2020 verabschiedete das Parlament die Aktienrechtsrevision - das Aktienrecht soll damit modernisiert werden. Es bedeutet eine Reihe von Vereinfachungen und Flexibilisierungen für die Unternehmen. Die Einführung des Hauptteils der Neuerungen verzögert sich - momentan ist der Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch offen, es wird aber vom 1. Januar 2023 ausgegangen.

Die Hauptziele der Revision sind unter anderem eine verbesserte Corporate Governance inklusive Stärkung der Aktionärsrechte, flexiblere Kapitalvorschriften sowie die Modernisierung der Generalversammlung («GV»). Folgende 9 ausgewählten, für KMU’s praxisrelevanten Neuerungen werden in Kraft treten:

  • Das Aktienkapital beträgt immer noch mindestens CHF 100'000, kann aber neu auf eine für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung (Funktionalwährung) lauten (Art. 621 Abs. 2 nOR). Der Umrechnungskurs ist bei der Gründung festzuhalten (Kursangabe in Urkunde), aber auch eine nachträgliche Umwandlung von CHF-Aktienkapital in FW-Aktienkapital ist möglich.

  • Der Nennwert der Aktie muss neu nur noch grösser Null sein (Art. 622 Abs. 4 nOR).

  • Neu sind unterjährige Interimsdividenden explizit zulässig, sofern die Voraussetzungen für eine Dividendenausschüttung wie z.B. ein vorliegender Zwischenabschluss, erfüllt sind. 

  • Das Kapitalband als neue Möglichkeit für eine Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung: bis zu 50% des Kapitals können innerhalb von fünf Jahren erhöht/herabgesetzt werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet.

  • Die (beabsichtigte) Sachübernahme von Aktionären oder diesen nahestehenden Personen gilt nicht mehr als Tatbestand einer qualifizierten Gründung oder Kapitalerhöhung (Art. 628 OR wird aufgehoben).

  • Die genehmigte Kapitalerhöhung wurde aufgehoben.

  • Für Kapitalherabsetzungen gibt es Erleichterungen, indem nur noch ein Schuldenruf (bisher drei) publiziert werden muss und Gläubiger neu nur noch 30 Tage lang die Sicherstellung ihrer Forderung verlangen können.

  • Vor der ordentlichen GV genügt es inskünftig, wenn Geschäfts- und Revisionsbericht elektronisch zugänglich gemacht werden. An der Generalversammlung werden elektronische Mittel zugelassen, so können GV rein virtuell stattfinden, sofern das in den Statuten so vorgesehen ist.

  • Generalversammlungs-Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden und die GV darf auch im Ausland stattfinden.

Die Anpassungen machen für bestehende Unternehmen nicht grundsätzlich eine Statutenrevision notwendig. Unternehmen sollten sich aber überlegen, ob und wie sie von den neu geschaffenen Optionen profitieren möchten und welche Schritte dazu nötig sind.