STAF – erste Erfahrungen am Beispiel des Kantons Zürich

Im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF), welche per 1. Januar 2020 umgesetzt wurde, hat der Bund im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) den Kantonen die Möglichkeit geboten, mittels mehrerer Massnahmen die Steuerbelastung zu senken, um so mindestens teilweise die erhöhte Besteuerung der ehemaligen Status-Gesellschaften zu mildern.

Den Kantonen stand es grundsätzlich frei, welche dieser Massnahmen sie in ihrem kantonalen Steuerrecht implementieren, soweit diese sich innerhalb der Leitplanken der Artikel 24a-d und 25a-b des StHG bewegen.

Zusätzliche Abzüge und Optimierungsmöglichkeiten im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich hat sich entschieden, die folgenden zusätzlichen Abzüge oder Optimierungs-möglichkeiten im kantonalen Steuergesetz festzuschreiben:

Wie in §64a-b des zürcherischen Steuergesetzes festgehalten, kann der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten auf Antrag privilegiert besteuert werden (Patentbox).

Basierend auf §65a können auf Antrag um 50% über dem geschäftsmässig begründeten Aufwand zusätzliche Abzüge für  Forschung und Entwicklung («F&E») vorgenommen werden. Dabei kann für eigene Forschung ein zusätzlicher Abzug von 100% des zurechenbaren Personalaufwandes (inkl. Sozialversicherungskosten) + ein Aufschlag von 35% für Materialkosten vorgenommen werden. Für inländische Auftragsforschung kann ein zusätzlicher Abzug von 80% vorgenommen werden.

Bei einem steuerbaren Gewinn von TCHF 100, qualifizierendem F&E-Aufwand von TCHF 10, und inländischer Auftragsforschung von TCHF 20, könnte also ein zusätzlicher F&E-Abzug von TCHF 14.25 vorgenommen werden (TCHF 13.5+TCHF 16 = TCHF 29.5 / 2).

Damit die Steuerbehörden dem Antrag stattgeben können, ist eine Dokumentation der Forschung / Projekte erforderlich. Im Formular A wird beschrieben, welche Mindestbestandteile diese Dokumentation enthalten muss.

Im Weiteren hat der Kanton Zürich mit §65b einen Abzug für Eigenfinanzierung eingeführt. Dieser erlaubt es Unternehmen mit hohem Eigenkapital einen fiktiven Zinsabzug in umgekehrter Analogie zum Kreisschreiben der ESTV Nr. 6 zum verdeckten Eigenkapital vorzunehmen.  

Um insbesondere Gesellschaften zu entlasten die bisher vom Holdingprivileg profitiert haben, wurde mit §81a zusätzlich eine Ermässigung des steuerbaren Eigenkapitals bezüglich Beteiligungen, Patente und Darlehen an Konzerngesellschaften eingeführt.

Erste Erfahrungen aus der Praxis

Basierend auf dem ersten Steuerjahr mit den neuen Abzügen zeigt sich, dass es sich lohnt frühzeitig mit den Behörden zu kommunizieren, und dass bspw. für interne F&E-Abzüge auch interne Prozessanpassungen notwendig sein können. So muss bspw. gegenüber den Steuerbehörden belegt werden können, wie die Anzahl Stunden auf qualifizierenden F&E-Projekten errechnet wurde.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den möglichen Abzügen oder bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation bis hin zur Einreichung der Steuererklärung oder der Kommunikation mit den Behörden.

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