Steuerliche Auswirkungen des neuen Aktienrechts


Am 1. Januar 2023 treten mit dem neuen Aktienrecht zahlreiche Neuerungen in Kraft. Diese haben auch einige Auswirkungen steuerlicher Natur, über welche wir nachstehend einen kurzen Überblick bieten möchten:

Auswirkungen

Mit der Einführung des Kapitalbands als neue Möglichkeit für eine Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung können neu bis zu 50% des Kapitals innerhalb von fünf Jahren erhöht/herabgesetzt werden. Diese Änderung hat auch Neuerungen im Verrechnungssteuer- und Stempelsteuergesetz erforderlich gemacht:

  • So gilt nur derjenige Teil der Reserven als Kapitaleinlagereserven («KER»), bei welchem die Einlagen und Aufgelder, die während der Frist eines Kapitalbandes geleistet werden, die Rückzahlungen von Reserven innerhalb derselben Frist des Kapitalbandes übersteigen.
  • Dieses Nettoprinzip führt dazu, dass KER erst am Ende der Laufzeit des Kapitalbandes und nicht mehr unbedingt jährlich bestätigt werden. Details zur Umsetzung werden in der Neuauflage des Kreisschreibens 29c erwartet.
  • Das Nettoprinzip kommt auch für die Emissionsabgabe zur Anwendung. Sprich die Emissionsabgabe ist am Ende der Laufzeit des Kapitalbandes auf dem Nettobetrag zu entrichten. Dies natürlich nur, sofern netto eine Kapitalerhöhung stattgefunden hat und die Freigrenze von CHF 1 Mio. bereits überschritten ist.

Erwerbsbeschränkung von eigenen Aktien: Wenn im Rahmen des Kapitalbandes mehr als 10% eigener Aktien erworben werden, ist dies zulässig, sofern innerhalb von 2 Jahren die Maximallimite von 10% wieder eingehalten wird. Nach Meinung namhafter Autoren soll dies auch keine Verrechnungssteuerfolgen auslösen, wobei sich das entsprechende Kreisschreiben 5 noch in Revision befindet.

Die Möglichkeit, das Aktienkapital in Fremdwährung zu führen, hat auch den Umgang mit Kapitaleinlagereserven in Fremdwährung zur Folge. Eine Umrechnung von bestehenden Kapitaleinlagereserven von CHF in die gewählte Fremdwährung hat zum handelsrechtlich massgebenden Tageskurs zu erfolgen.

Auch bei der Steuererhebung erfolgt eine Vereinfachung. Bei einem Geschäftsabschluss in Fremdwährung wird der steuerbare Reingewinn zum jährlichen Durchschnittskurs (Devisenkurs Verkauf) in Schweizer Franken umgerechnet, und für die Kapitalsteuer ist der Devisenkurs (Verkauf) per Stichtag massgebend. Ob die Steuererklärung direkt in Fremdwährung oder unter jeweiliger Umrechnung der Steuerfaktoren eingereicht werden kann, ist noch zu klären.

Gerne stehen Ihnen unsere Spezialisten bei Fragen zur Verfügung oder beraten Sie, ob eine Führung des Aktienkapitals in Fremdwährung in Bezug auf Ihren persönlichen Sachverhalt Sinn macht.

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