Updates zu Kurzarbeitsentschädigungen und Sozialversicherungen

Fristverlängerung für Anträge von Nachzahlungen bei Kurzarbeitsentschädigungen

Unternehmen, die im 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigungen («KAE») abgerechnet haben, können gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2021 Nachzahlungen auf monatliche Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche beantragen. Dieser Anspruch war zunächst mit einem Gesuch zwischen dem 7. Juli bis zum 31. Oktober 2022 beim SECO einzureichen. Das SECO hat jetzt die erwähnte Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Die Gesuche können mittels der Webseite «arbeit.swiss» elektronisch eingereicht werden und müssen detaillierte Abrechnungen (Angaben zu individuellen Ferien- und Feiertagsansprüchen pro Mitarbeiter, Aufteilung der Angestellten in Monats- und Stundenlöhner) für jede Abrechnungsperiode beinhalten. Der Link zum Online-Portal: https://www.job-room.ch/home/company.

Vor der Gesuchstellung sind anderweitig erhaltene Covid-19 Hilfsgelder zu beachten. Die Hilfsgelder waren darauf ausgerichtet, die ungedeckten Kosten bis zu einem bestimmten Maximalbetrag zu decken. Durch diese KAE-Nachzahlungen verringern sich diese ungedeckten Kosten, was je nach Fall zu Rückforderungen oder Verrechnungen der Hilfsgelder und Entschädigungen führen könnte.

Kurzarbeit aufgrund der aktuellen Energiemarktlage

Auch generell steht den Betrieben bei anrechenbaren Arbeitsausfällen die KAE zur Verfügung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erfüllt sind. Dies gilt somit auch bei Arbeitsausfällen infolge massiv steigender Energiepreise oder bei einer allfälligen Energiemangellage mit behördlichen Massnahmen.

KAE im Zusammenhang mit massiven Energiepreissteigerungen:

Wenn Kurzarbeit im Zusammenhang mit den steigenden Energiepreisen beantragt wird, dann reicht allein dieser Umstand grundsätzlich nicht aus.

Es werden nebst diesem Umstand auch folgende drei Dimensionen durch die Amtsstelle geprüft:

  • Die Energieintensität des Unternehmens (wie hoch ist z.B. der Faktor Energie bei der Produktion und in dieser Branche allgemein?)
  • Bei Unternehmen, die sich auf dem freien Markt mit Strom/Energie eindecken, deren vertragliche Situation (vertraglich fixe oder variable Preise und für wie lange?)
  • Die Möglichkeit zur Weitergabe der gestiegenen Energiekosten (Weitergabe an den Kunden mittels Preissteigerungen möglich? Margenumfeld in dieser Branche?)

Die obigen Punkte werden nicht isoliert betrachtet, sondern in den Kontext der gesamten Unternehmung gebracht. Eine Produktionsreduzierung allein aus freiwilligen oder Rentabilitätsgründen wird grundsätzlich nicht als Begründung akzeptiert.

Falls Ihre Unternehmung von den Energiepreisen stark betroffen ist, wird empfohlen, sich mit diesen obigen Fragen detailliert auseinanderzusetzen, damit eine genügend starke Begründung dem Amt vorgelegt werden kann.

KAE im Zusammenhang einer Energiemangellage mit behördlichen Massnahmen:

Dieser Fall ist wesentlich einfacher und setzt nur voraus, dass aufgrund behördlicher Massnahmen die Produktion z.B. wegen einer Kontingentierung heruntergefahren werden muss.

Diesbezüglich werden die zuständigen Behörden zu gegebener Zeit über die Möglichkeit von KAE informieren, wenn dieser Fall eintritt.

Änderungen bei den Sozialversicherungen ab 1. Januar 2023
  • Der Solidaritätsbeitrag bei der Arbeitslosenversicherung von je 0.5% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber fällt ersatzlos weg;
  • Die AHV Minimalrente steigt aufgrund der Teuerung um CHF 30 pro Monat. Die neue AHV-Minimalrente beträgt CHF 1'225, die Maximalrente CHF 2'450 pro Monat;
  • Die BVG Eintrittsschwelle beträgt neu CHF 22'050, der BVG Koordinationsabzug neu CHF 25’725;
  • Der Maximalbeitrag in die Säule 3a beträgt für jene mit 2. Säule CHF 7'056, für jene ohne 2. Säule CHF 35'280.

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