7 Praxisrelevante Anpassungen im neuen Aktienrecht

Am 1. Januar 2023 treten mit dem neuen Aktienrecht zahlreiche Neuerungen in Kraft. Die Hauptziele der Revision sind unter anderem eine verbesserte Corporate Governance inklusive Stärkung der Aktionärsrechte, flexiblere Kapitalvorschriften sowie die Modernisierung der Generalversammlung («GV»).

Folgende 7 ausgewählten, für KMU’s praxisrelevanten Neuerungen werden in Kraft treten:
  • Das Aktienkapital beträgt unverändert mindestens CHF 100'000, kann aber neu auf eine für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung (USD, EUR, GBP, JPY) lauten (Art. 621 Abs. 2 nOR). Der Umrechnungskurs ist bei der Gründung festzuhalten (Kursangabe in Urkunde), aber auch eine nachträgliche Umwandlung von CHF-Aktienkapital in FW-Aktienkapital ist möglich.
  • Das Kapitalband als neue Möglichkeit für eine Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung:
    Bis zu 50% des Kapitals bestehenden Aktienkapitals können innerhalb von fünf Jahren erhöht/herabgesetzt werden. In Verbindung damit wurde die genehmigte Kapitalerhöhung abgeschafft.
  • Erhöhte Pflichten des Verwaltungsrats:
    • Neu hat der Verwaltungsrat neben den bestehenden Pflichten bei hälftigem Kapitalverlust sowie der Überschuldung auch eine explizite Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit sowie Ergreifung von entsprechenden Massnahmen bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit.
    • Bei hälftigem Kapitalverlust muss die letzte Jahresrechnung von einem zugelassenen Revisor mittels eingeschränkter Revision im Auftrag geprüft werden.
    • Die für den hälftigen Kapitalverlust relevanten gesetzlichen Reserven wurden neu definiert. Neu müssen nur gesetzliche Reserven in der Höhe von bis zu 50% des Aktienkapitals für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlustes berücksichtigt werden, was einer Erleichterung gleichkommt. Das heisst, wenn eine Aktiengesellschaft ein Aktienkapital von CHF 100k hat, werden max. CHF 50k für die Berechnung miteinbezogen. Da die Hälfte der Summe davon CHF 75k beträgt, liegt ein hälftiger Kapitalverlust im vorliegenden Beispiel vor, sobald das Eigenkapital kleiner als CHF 75k ist.
  • Neu sind unterjährige Interimsdividenden explizit zulässig, sofern die Voraussetzungen für eine Dividendenausschüttung wie z.B. ein vorliegender Zwischenabschluss erfüllt sind. 
  • Die (beabsichtigte) Sachübernahme von Aktionären oder diesen nahestehenden Personen gilt nicht mehr als Tatbestand einer qualifizierten Gründung oder Kapitalerhöhung (Art. 628 OR wird aufgehoben).
  • Vor der ordentlichen GV genügt es inskünftig, wenn Geschäfts- und Revisionsbericht elektronisch zugänglich gemacht werden. An der Generalversammlung werden elektronische Mittel zugelassen, womit GVs rein virtuell stattfinden können, sofern das in den Statuten so vorgesehen ist. Falls sowieso Statutenänderungen notwendig sind, empfehlen wir auch diesbezüglich eine Statutenänderung vorzunehmen.
  • Generalversammlungs-Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden und die GV darf auch im Ausland stattfinden. Auch hier empfehlen wir eine Statutenänderung zu prüfen.
Schlussfolgerung

Zusammenfassend soll insbesondere auf die erhöhten Verantwortlichkeiten der Verwaltungsräte (inklusive erhöhten Haftungsrisiken) in Sachen Überschuldung, hälftigem Kapitalverlust sowie Zahlungsfähigkeit aufmerksam gemacht werden.

Zudem sollten Gesellschaften generell prüfen, ob eine Statutenänderung notwendig wird.

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