Steuerersparnisse dank Eigenfinanzierung und Forschungs- und Entwicklungs-Tätigkeit
Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Art 25a StHG
Um die wissenschaftliche Forschung und wissensbasierte Innovation bei Schweizer Unternehmen zu fördern, wurde im Rahmen des STAF-Einführung der zusätzliche Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand («F&E») eingeführt. Dabei haben viele bei Forschungs- und Entwicklungsaufwänden häufig sehr innovative Spin-Offs von ETH, EPFL und Co. vor Augen und denken nicht, dass ihre eigene Unternehmung für einen solchen Abzug qualifizieren könnte. Da der zusätzliche F&E Abzug nur von einem allfälligen Gewinn im laufenden Geschäftsjahr in Abzug gebracht werden kann und auch durch die Entlastungsbegrenzung von 70% des Jahresgewinns begrenzt ist, läuft dieser Abzug aber häufig gerade für Start-Ups mit hohen Entwicklungskosten und entsprechenden Verlusten zu Beginn der Unternehmenstätigkeit ins Leere. Dabei wird häufig vergessen, dass der Abzug eben auch Entwicklung und Innovation, also die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und auch Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft fördern will. Aus verständlichen Gründen kann dieser Abzug dann aber nicht auf jeglichen Bemühungen für blosse Markteinführung oder Verwertung geltend gemacht werden.
So sind blosse Aufwendungen für die Implementierungen von bestehenden Lösungen üblicherweise nicht zusätzlich abzugsfähig. Sehr wohl unter den zusätzlichen Abzug von F&E Kosten können aber Dinge wie die Eigenentwicklung von Software, Entwicklung von neuen Verpackungsmaterialien oder Molekülen fallen. Da von den qualifizierenden Aufwänden nochmals 50% über den effektiven Aufwand hinaus abgezogen werden kann, können mit der Anwendung des F&E Abzugs potentiell grosse Steuerersparnisse erreicht werden. Wenn Sie also das Gefühl haben, ihre Tätigkeiten könnten potentiell für diesen Abzug qualifizieren, wenden Sie sich an Ihren Treuhänder des Vertrauens und lassen Sie eine allfällige Abzugsfähigkeit mit den Steuerbehörden prüfen.
Abzug auf Eigenfinanzierung nach Art. 25abis StHG
In umgekehrter Analogie zu Zinsen auf verdeckten Eigenkapital wurde im Rahmen der STAF-Einführung der Abzug auf Eigenfinanzierung eingeführt. So sind zwar die % Sätze mit denen die verschiedenen Aktiven mit Eigenkapital unterlegt sein müssen, um Sicherheitseigenkapital im Sinne von Art. 725abis StHG zu erhalten, nicht 1:1 die Gleichen wie im Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV zum verdeckten Eigenkapital, aber das Prinzip ist vergleichbar. Hat nun eine Gesellschaft ein hohes Eigenkapital und somit auch ein Teil Eigenkapital, das als Sicherheitseigenkapital gilt, so kann dieses fiktiv mit dem Zinssatz gemäss der Rendite der 10-jähriger Bundesobligationen verzinst werden. Dieser fiktive Zins kann dann vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden. Die maximale Abzugsfähigkeit ist wie bei anderen STAF-Abzügen durch eine Entlastungsbegrenzung (70%) des steuerbaren Gewinns begrenzt. Der Abzug für Eigenfinanzierung kann nur in Kantonen vorgenommen werden, in welchen die Gewinnsteuerbelastung (ohne Bundessteuer) mindestens 13.5% beträgt. Zurzeit ist dies nur im Kanton Zürich der Fall.
Da die Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen jeweils per 1. Januar des Kalenderjahres für die Berechnung ausschlaggebend ist, und die Rendite per 1. Januar 2023 1.565% betrug, kann aufgrund des Endes der Negativzinsen erstmalig für das Geschäftsjahr 2023, für Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich, ein solcher Abzug auf Eigenfinanzierung vorgenommen werden. Wichtig ist allerdings, dass eine solcher Abzug nur auf steuerbaren Unternehmensgewinnen im aktuellen Jahr vorgenommen werden und im Falle eines Verlustes nicht auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen werden kann.
Fazit
Sprechen Sie Ihren Treuhänder oder Steuerberater bei der nächsten Abschlussbesprechung aktiv auf allfällige Zusatzabzüge für Forschung & Entwicklung an, oder stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltung von den Entwicklungstätigkeiten Ihrer Firma Bescheid weiss.
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