Gemäss Art 710 OR ist der Verwaltungsrat bei kotierten Gesellschaften, jährlich und einzeln zu wählen.
Bei Nichtkotierten Gesellschaften beträgt die Amtsdauer eines Verwaltungsrats grundsätzlich drei Jahre. Die Statuten können hier die Amtsdauer bis auf maximal 6 Jahre verlängern oder aber auch eine kürzere Periode festlegen.
Im Dezember 2021 hat das Bundesgericht bei einer Gesellschaft einen Organisationsmangel festgestellt, wo die Wahl des Verwaltungsrats nicht fristgerecht durchgeführt wurde und einen Sachwalter ernannt, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. In der Konsequenz sind alle nachfolgenden Beschlüsse einer Generalversammlung als nichtig zu beurteilen, da diese ja – wegen des Organisationsmangels – nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Wären beispielsweise Gewinnausschüttungen beschlossen worden, hätten diese rückgängig gemacht werden müssen.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen folgendes:
Fazit
Bei einem heterogenen, allenfalls sogar verstrittenen Aktionariat empfiehlt es sich sicher hier die Formvorschriften genauestens zu beachten, um nicht eine Einsetzung eines Sachwalters zu riskieren. Allenfalls eben mit einer ausserordentlichen Generalversammlung, die eine rechtzeitige Wahl der Verwaltungsrats-Mitglieder behandelt. In einfacheren Verhältnissen kann eine Universalversammlung mit einstimmiger Beschlussfassung den Mangel nachträglich beheben.
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