MWST-Änderungen per 01.01.2025

Übersicht Änderungen

Nein, für einmal ändert sich, abgesehen von den Produkten der Monatshygiene, kein MWST-Satz. Zwei grosse Änderungen, die ab 2025 in Kraft treten sind sehr branchenspezifisch. So wird die Besteuerung von Online-Versandhandelsplattformen angepasst und Leistungen welche Reisebüros und Tour Operators erbringen, fallen neu in den Katalog der ausgenommenen Leistungen nach Art 21 MWSTG, was eine Vorsteuerkorrektur zur Folge haben kann.

Achtung: die Änderungen zu den Online-Versandhandelsplattformen kann zumindest indirekt auch den Endkonsumenten treffen. Neu müssen die Plattformen die MWST abrechnen. Damit sich die Plattformen auch registrieren, werden griffige Administrativmassnahmen eingeführt. Registriert sich eine Plattform nicht, werden die gelieferten Produkte im Extremfall entschädigungslos vernichtet. Ist man sich beim Bestellen von Produkten also nicht sicher, ob die Plattform sich an die neuen Spielregeln hält, lohnt es sich einen Blick auf die von der ESTV veröffentlichte Blacklist zu werfen.

Weitere Änderungen betreffen Ortsdefinitionen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Ort, an welchem eine Unterrichtseinheit für Zwecke der MWST als erbracht gilt, wenn diese auch online verfügbar ist.

Im Katalog der ausgenommenen Leistungen nach Art 21 Abs. 2 MWSTG wurden neben den Leistungen von Reisebüros auch einige Anpassungen im Bereich der medizinischen Behandlungen und kulturellen Anlässe vorgenommen, um so deren Anwendungsbereich zu vergrössern.

Für KMUs die relevantesten Änderungen sind aber wohl die nun zwingend vorgeschrieben elektronische Abrechnung und die Möglichkeit einer jährlichen Abrechnung für Unternehmen, welche die Grössenkriterien der Saldosteuersätze nicht überschreiten.

Die Möglichkeit einer jährlichen Abrechnung empfehlen wir aber nur sehr eingeschränkt in sehr einfachen Fällen. Einerseits kann so keine Liquidität gespart werden, da die Raten für die voraussichtliche Steuerlast trotzdem vierteljährlich erfolgen und andererseits ändert sich nichts an den Anforderungen an die Buchhaltung respektive die erforderlichen Belege. Wird die Abrechnung nur einmal im Jahr gemacht, besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Belege nicht mehr vorliegen und somit die Grundlagen für eine fundierte Abrechnung fehlen. 

Fazit

Haben Sie Grund zur Annahme, dass die Änderungen per 1. Januar 2025 für Sie relevant sein könnten und möchten Sie mehr darüber erfahren, sprechen Sie Ihren Treuhänder oder Steuerberater aktiv darauf an.

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