Rangrücktritt bei Entstehung, Wirkung, Auflösung

Insbesondere im Startup-Umfeld sind Finanzierungsmodelle wie Wandelanleihen oder Gesellschafterdarlehen gängig. Solche Finanzierungen können die Bilanz jedoch stark belasten und zu einer formellen Überschuldung führen. Ein rechtssicher ausgestalteter Rangrücktritt gemäss Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR bietet in solchen Fällen wertvollen Handlungsspielraum.

Was ist ein Rangrücktritt – und wann ist er sinnvoll?

Der Rangrücktritt ist eine vertragliche Vereinbarung, in der ein Gläubiger erklärt, seine Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückzustellen und sie nur dann einzufordern, wenn dadurch keine Überschuldung entsteht. Er ist ein Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 OR) und hat zwei Hauptziele:

  • Schutz der übrigen Gläubiger
  • Erhalt der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens

Spezialfall: Wandelanleihen

Wandelanleihen gelten bis zur Umwandlung als Fremdkapital. Trotz ihres potenziell eigenkapitalähnlichen Charakters belasten sie somit die Bilanz und können bei jungen Unternehmen zur Überschuldung führen. Ein gezielter Rangrücktritt auf Wandelanleihen ermöglicht:

  • Die temporäre rechtliche Neutralisierung der Rückzahlungsverpflichtung
  • Die Erhaltung der Fortführungsfähigkeit (Going Concern)
  • Das Offenhalten der Option auf spätere Umwandlung in Eigenkapital

Aufhebung eines Rangrücktritts – nur unter klaren Voraussetzungen

Ein Rangrücktritt ist zeitlich unbefristet abzuschliessen. Die Aufhebung ist nicht automatisch möglich, sondern erfordert strikte Nachweise:

  1. Geprüfte Bilanz: Die Bilanz muss von der Revisionsstelle nach den geprüft worden sein.
  2. Deckung aller Verbindlichkeiten: Aus der geprüften Bilanz muss hervorgehen, dass sämtliche Passiven – einschliesslich der zurückgestellten Forderungen – durch Aktiven gedeckt sind.
  3. Prüfungsart entscheidend:
    • Bei ordentlicher Revision genügt ein zusammenfassender Bericht ohne Vermerk nach Art. 725 OR.
    • Bei eingeschränkter Revision ist ein separater Revisionsbericht mit positiver Zusicherung erforderlich, da der reguläre Bericht nur eine negative Zusicherung zur Jahresrechnung bietet (Art. 729b OR).

Die Formulierung des Rangrücktritts muss also auch auf diese Prüfungsanforderungen abgestimmt sein. Der Rücktritt kann erst dann vertraglich aufgehoben werden, wenn alle genannten Bedingungen erfüllt sind.

Die Formulierung des Rangrücktritts muss also auch auf diese Prüfungsanforderungen abgestimmt sein. Der Rücktritt kann erst dann vertraglich aufgehoben werden, wenn alle genannten Bedingungen erfüllt sind.

Wichtige Hinweise aus der Praxis

  • Keine Teilrückzahlungen: Solange der Rangrücktritt gilt, ist weder Rückzahlung noch Verrechnung der betroffenen Forderung zulässig.
  • Fremdwährungsforderungen: Falls die Forderung in Fremdwährung besteht, sollte der Rangrücktritt ebenfalls in dieser Währung abgefasst werden.
  • Forderungsverzicht vs. Rangrücktritt: Ein Forderungsverzicht löscht die Forderung dauerhaft und führt zu einer echten Bilanzsanierung. Ein Rangrücktritt dagegen stellt nur die Durchsetzbarkeit zurück – die Forderung bleibt bestehen.

Fazit für Gründer und Investoren

Ein korrekt gestalteter Rangrücktritt schafft Sicherheit für alle Beteiligten – insbesondere in der heiklen Phase zwischen Seed-Finanzierung und Marktdurchbruch. Für Investoren in Form von Wandelanleihen bietet er eine strategische Möglichkeit, das Startup zu unterstützen, ohne auf Rückzahlungsansprüche zu verzichten – jedoch unter klaren rechtlichen Bedingungen.

Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung, Prüfung, Reduktion und Aufhebung von Rangrücktritten.

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