Kapitalband

Das Kapitalband gewährt dem Verwaltungsrat die Befugnis, das Aktienkapital der Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren flexibel, um maximal 50% zu reduzieren oder zu erhöhen. Es bildet somit eine Synergie aus den bereits etablierten Instrumenten der genehmigten Kapitalerhöhung und der neu eingeführten genehmigten Kapitalherabsetzung, wobei diese mit den entsprechenden Konsequenzen in Bezug auf Emissionsabgaben und Verrechnungssteuern verknüpft sind.

Emissionsabgabe

Kapitalerhöhungen ziehen üblicherweise eine Emissionsabgabe von 1% nach sich. Um jedoch zu verhindern, dass jede Kapitalerhöhung innerhalb des Kapitalbands diese Abgabepflicht auslöst, erfolgt eine Nettobetrachtung zu Emissionsabgabezwecken. Dies bedeutet, dass nur die Nettokapitalerhöhung, also die positive Differenz zwischen Zu- und Abflüssen innerhalb des Kapitalbands, am Ende der Laufzeit des Kapitalbands der Emissionsabgabe unterliegt. Die Einführung des Kapitalbands führt somit im Vergleich zu den bisherigen Möglichkeiten der Kapitalerhöhung nicht nur zu einem Aufschub der Emissionsabgabe um bis zu fünf Jahre, sondern ermöglicht auch eine Verrechnung mit eventuellen Abflüssen während der Laufzeit des Kapitalbands.

Kein Opting-out bei Kapitalband mit Kapitalherabsetzung

Gesellschaften, die in ihren Statuten ein Kapitalband mit der Option zur Kapitalherabsetzung festlegen, sind dazu verpflichtet, ihre Jahresrechnung zumindest einer eingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Der Verzicht auf diese eingeschränkte Revision, wie in Artikel 727a Absatz 2 des Obligationenrechts ("Opting-out") vorgesehen, ist aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht mehr gestattet (gemäss Artikel 653s Absatz 4 des Obligationenrechts). Im Gegensatz dazu ist ein Kapitalband, das dem Verwaltungsrat lediglich die Befugnis zur Kapitalerhöhung einräumt, auch dann zulässig, wenn die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat.

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