Qualifikation geldwerter Leistungen als Lohn oder Dividende bei der AHV

Rechtsgeschäfte zwischen juristischen Personen und Beteiligten werden nach den Regeln beurteilt, die im Verkehr zwischen unbeteiligten Dritten gelten. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen erbringt die Gesellschaft als Aufwand verbuchte Leistungen an Beteiligte, welche sie im normalen Geschäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht erbringen würde. Falls die Leistung das im Verkehr mit Dritten übliche Mass übersteigt, handelt es sich um eine geldwerte Leistung bzw. um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Leistungen in diesem Umfang werden bei der Gesellschaft zum steuerbaren Gewinn und den Beteiligten zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet. Die geldwerte Leistung unterliegt überdies der Verrechnungssteuer. Klassiker von geldwerten Leistungen sind u.a. überhöhte Lohnbezüge von Arbeitnehmern und Aktionären, überhöhte Kommissions-, Provisions-, Spesenzahlungen, Zinsen auf verdeckten Eigenkapital, Privatnutzung von Fahrzeugen, gemeinnützige Zuwendungen etc.

Stellt die Steuerverwaltung eine geldwerte Leistung fest, wird diese ebenfalls der AHV gemeldet. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung überhaupt der AHV unterliegen kann. Der Begriff geldwerte Leistung wird normalerweise inhaltlich mit einer  verdeckten Dividende gleichgesetzt. Sozialversicherungsbeiträge werden nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (Dividende). Unter Umständen können jedoch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Kapitalgesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskasse, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil bei einem Aktionär und Arbeitnehmer als massgebender Lohn oder Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung ist die ausnahmsweise Umqualifikation einer Dividende (bzw. von verdeckten Gewinnausschüttungen) in massgebenden Lohn nur zulässig, wenn kumulativ sowohl ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessenen hohen Dividende einhergeht. Ob eine AHV-rechtliche Einschätzung einer geldwerten Leistung als massgebender Lohn gerechtfertigt ist, muss aufgrund der obigen Ausführungen stets hinterfragt werden. 

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