Gründung aus Sicht des Startups
Für viele Startups stellt sich anfänglich die Frage nach der Rechtsform. Der grosse Vorteil einer Einzelfirma liegt im geringen Kapitalbedarf und ihrer Einfachheit. Jedoch besteht keine Haftungslimitierung für den Eigentümer, der mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Die Einzelfirma ist trotzdem eine der am häufigsten gewählten Rechtsformen in der Schweiz (v.a. von Kleinunternehmen wie von Handwerkern, Ärzten oder Anwälten). Beliebte Formen aufgrund ihrer Haftungslimitierung sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung («GmbH») sowie die Aktiengesellschaft («AG»). Während die AG ein hohes Startkapital erfordert, ist die GmbH mit tieferem Startkapital oftmals die «günstigere» Option, um ein Startup zu lancieren. Eine GmbH kann durchaus Sinn machen, wenn sich die Anteile an der Gesellschaft nicht laufend verändern. Für Startups mit grossem Finanzierungsbedarf, und deshalb auf der Suche nach Investoren sprechen viele Gründe für die Rechtsform der AG. Aktien sind einfacher übertragbar und die Investoren können anonym bleiben, während bei einer GmbH die Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden müssen. Daher ist für viele Startups, die mit einer GmbH gestartet sind, eine Umwandlung in eine AG mittelfristig unumgänglich.
Stolpersteine bei der Umwandlung in die eine AG
Eine Umwandlung gilt als Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft und stellt aufgrund der Anlehnung an eine Sacheinlage eine qualifizierte Gründung dar (statt einer Barliberierung wird die Einzelfirma oder GmbH als Sacheinlage in die neu zu gründende AG eingebracht, um das Kapital von mindestens CHF 100'000 zu liberieren). Die Beurteilung der Werthaltigkeit dieser Sacheinlage wird oftmals unterschätzt und kann selbstredend deutlich komplexer sein als eine Bargründung. Ein wesentlicher Stolperstein ist der Bewertungszeitpunkt der Sacheinlage, denn massgebend ist der Zeitpunkt des Handelsregistereintrags. Wertveränderungen vom Bilanzstichtag zum Handelsregistereintrag müssen somit berücksichtigt werden, wodurch es passieren kann, dass per Bilanzstichtag (z.B. 31.12.2021) das Mindestkapital der AG noch vollständig liberiert gewesen wäre, aber zum Datum des Handelsregistereintrags im Juni 2022 aufgrund zwischenzeitlich angefallener Verluste (Verluste sind im Startup-Stadium ja bekanntlich üblich) nicht mehr. Das würde die Gründung einer AG verunmöglichen. Weitere Beispiele sind eingebrachte Darlehen in Fremdwährungen (oder immer häufiger auch in Bitcoins), welche inzwischen an Wert verloren haben oder Warenvorräte sowie Forderungen mit Wertverlusten aufgrund Überalterung bzw. reduzierter Bonität.
Fazit
Die Rechtsform einer AG bringt erhebliche Erleichterungen und Vorteile für Startups und ist mittelfristig oft die einzige Möglichkeit, das Unternehmen mittels Investorengeldern zu finanzieren. Somit empfiehlt sich für Startups, die das erforderliche Mindestkapital aufbringen können, direkt eine AG zu gründen ohne den Umweg über die GmbH, denn oftmals braucht es vor einer ersten Finanzierungsrunde bereits eine Umwandlung der GmbH in eine AG, was sehr aufwändig sein kann
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