Die Steuersatzerhöhung muss je nach fakturierter Leistung oder erhaltener Vorauszahlung bereits heute angewendet und abgerechnet werden. Massgebend für die Anwendung der neuen Sätze ist nicht das Rechnungs-/Zahldatum, sondern der Leistungszeitpunkt oder die Leistungsperiode.
Mit der COViD-19-Pandemie hat sich das Home-Office als Arbeitsmethode in den Unternehmen national und grenzüberschreitend etabliert. Was von den Mitarbeitern meist sehr geschätzt wird, bringt leider auch einige Risiken für den Arbeitgeber mit sich. So kann die Arbeit im Home-Office unter Umständen eine Betriebsstätte begründen. Das gleiche Risiko besteht auch im internationalen Verhältnis.
Bisher erhielten Arbeitnehmer im Stundenlohn pro Stunde einen Ferienanteil vergütet, damit die vorgeschriebenen Ferien berücksichtigt werden können. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom 30. Januar 2023 wird es wohl zukünftig Veränderungen in der Handhabung der Auszahlung der Ferienentschädigung bei Arbeitnehmern im Stundenlohn geben:
Es besteht nach dem neuen Art. 674 OR die Gefahr, dass die ESTV Verluste direkt mit Kapitaleinlagereserven verrechnet, was signifikante steuerliche Nachteile nach sich ziehen würde.
Das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz sieht vor, dass der Bundesrat jeweils per 31. März die Zinssätze der COVID-19 Kredite an die Marktentwicklungen anpasst. Bei der Lancierung der Finanzhilfen im März 2020 betrugen die Zinssätze 0,0 Prozent für Kredite unter CHF 500'000 beziehungsweise 0,5 Prozent für Kredite über CHF 500'000. Die Überprüfungen in den Jahren 2021 und 2022 hatten keine Anpassungen der Zinssätze zur Folge.
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